DGUV V 3 § 5 Abs. 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. In bestimmten Zeitabständen
Die Fristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.